ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeines
• In Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des SIA, insbesondere Norm SIA 118 und SIA NVB 721, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Angebotsgrundlagen
• Grundlage bezüglich Ausmass, Leistungsumfang und Arbeitsablauf ist der Leistungsbeschrieb.
• Allgemeine oder besondere Ausschreibungsbedingungen haben nur Gültigkeit, sofern sie im Angebot erwähnt sind.
• Bei Ausschreibungen nach NPK gilt ohne spezielle Bemerkungen der Volltext.
• Von der TOP-BOHR GMBH abgegebene Akten wie Angebote, Pläne, Skizzen, Berechnungen sowie Ausführungs- und Bauablaufsvorschläge dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
• Sicherungen und Abtransport des Ausbruchmaterials sind im Angebot, sofern nicht speziell erwähnt, nicht eingerechnet.
• Spezielle Aufwendungen für Wasserableitungen wie Absetzbecken, Neutralisation, Rückführung in Kanalisation etc. sind im Angebot nicht enthalten.
• Strom- und Wasserkosten gehen zu Lasten des Bauherren.
• Das Durchtrennen von Armierungseisen bis zu einer Schnittfläche von 3 cm2 ist im Angebot inbegriffen.
• Einmessen und Anzeichnen der Schnittlinien und Bohrachsen sind Sache des Bauherrn oder dessen Vertreters und sind ohne Nachprüfung durch die TOP-BOHR GMBH verbindlich.
Bewilligungen / bauseitige Abklärungen / Planunterlagen
• Der Auftraggeber regelt den Verkehr mit den Behörden und Dritten betreffend Baubewilligungen, leitungstechnischen oder statischen Abklärungen, Benützung fremden bzw. öffentlichen Grund und Bodens im Voraus und übernimmt die daraus entstehenden Abgaben, Entschädigungen und Gebühren. Dies sind in der Regel:
-leitungstechnische Abklärungen für den gesamten Bohr-, Schneid- oder Abbruchbereich (SIANVB 721)
-statische Abklärungen wie Spannkabeleinlagen, starke Armierungen oder Position der Durchbrüche
-geltende Arbeitszeiten, Arbeitseinschränkungen, Allmendgebühren, Arbeits- und Zutrittsbewilligungen usw.
• Die erforderlichen Planunterlagen sind der TOP-BOHR GMBH in Papierform kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Preise
• Wenn nicht vertraglich vereinbart, basieren die Angebotspreise auf den zum Zeitpunkt der Angebotsstellung geltenden Materialkosten, Lohnansätzen, Transportkosten, Gemeinkosten und gesetzlichen Abgaben.
• Die Preise verstehen sich exkl. MwSt.
• Ein Garantierückbehalt entfällt, in Abweichung von Art. 181/182 der SIA Norm 118
Bestellungsänderungen
• Bestellungsänderungen müssen gegenseitig vereinbart und anerkannt werden. Preise und Termine werden allenfalls neu festgelegt.
Termine und Wartezeiten
• Verlangt die Bauherrschaft oder dessen Vertreter zur Beschleunigung der Arbeiten Überzeit, Nachtarbeit oder zusätzliche Equipen usw., werden diese gesondert verrechnet.
• Umtriebe und Wartezeiten die ohne Verschulden der TOP-BOHR GMBH eintreten, werden separat ausgewiesen und verrechnet.
• Baufristen die im Angebot oder Begleitschreiben angegeben werden, entsprechen den mittleren zu erwartenden Leistungen, welche aufgrund der Angebotsunterlagen oder der Besichtigung vor Ort abgeschätzt wurden.
• Terminverzögerungen berechtigen den Besteller nicht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht im Werkvertag verbindlich festgelegt wurde, richtet sich nach der Verfügbarkeit der Geräte und Fachkräfte.
Mängelhaftung
• Mängel werden wenn möglich von uns durch Nachbesserung behoben. In Ausnahmefällen kann mit dem Auftraggeber ein Minderwert festgelegt werden. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.
• Wird streitig, ob ein beanstandeter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne der SIA Norm 118 ist, so liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
• Falls keine separate Anzeige der Vollendung unserer Arbeiten erfolgt, gilt die Schlussrechnung als Anzeige der Vollendung gemäss SIA Norm 118, Art. 158.1
Zahlungsfristen
• Als Zahlungsfrist gilt ohne anderslautende Abmachung 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
Gerichtstand
• Es gilt schweizerisches Recht
• Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Schwyz SZ
TOP-BOHR GMBH Ausgabe 2020
Allgemeine Bedingungen für Klebebewehrungen
1. Allgemeines
1.1 In Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des SIA, insbesondere Norm 118 und 166, gelten die nachfolgenden Bedingungen.
2. Angebotsgrundlagen
2.1 Grundlage bezüglich Ausmass, Leistungsumfang und Arbeitsablauf in der Leistungsbeschrieb.
2.2 Allgemeine oder besondere Ausschreibungsbedingungen haben nur Gültigkeit, sofern sie im Angebot erwähnt sind.
2.3 Von der TOP-BOHR GMBH abgegebene Akten wie Angebote, Pläne, Skizzen, Berechnungen sowie Ausführungsvorschläge dürfen nicht an Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Bewilligungen / bauseitige Abklärungen / Planunterlagen
3.1 Der Auftraggeber regelt den Verkehr mit den Behörden und Dritten betreffend Baubewilligungen, leistungstechnischen oder statischen Abklärungen, Benützung fremden bzw. öffentlichen Grund und Bodens im Voraus und übernimmt die daraus entstehenden Abgaben, Entschädigungen und Gebühren.
Diese sind in der Regel:
- Leistungstechnische Abklärungen für den gesamten Klebebewehrungsbereich,
- Dimensionierung der Klebebewehrung und statischer Nachweise über die Tragfähigkeit,
- Geltende Arbeitszeiten, Arbeitseinschränkungen, Arbeitsbewilligungen, Allmendgebühren usw.
3.2 Für die statische Berechnung und konstruktive Ausbildung trägt der Projektverfasser die Verantwortung.
3.3 wird die technische Bearbeitung, die Ausführung von Berechnungen oder Anfertigung von Plänen von uns verlangt, so stellen wir diese Leistung gemäss Honorarordnung SIA 103 in Rechnung.
3.4 Die erforderlichen Planunterlagen sind uns vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Preise
4.1 Wenn nicht vertraglich vereinbart, basieren die Angebotspreise auf den zum Zeitpunkt der Angebotsstellung geltenden Materialkosten, Lohnansätzen, Transportkosten, Gemeinkosten und gesetzlichen Abgaben. Die Preise verstehen sich exkl. MwSt.
5. Bestellungsänderungen
5.1 Bestellungsänderungen müssen gegenseitig vereinbart und anerkannt werden. Preise und Termine werden allenfalls neu festgelegt.
6. Ausführungsbedingungen
6.1 Die Lufttemperatur darf während den Klebearbeiten + 10° C nicht unterschreiten.
6.2 Die Temperatur der Bauteile (Beton und Lamelle) muss mind. 3° C höher sein als die Taupunkttemperatur der Luft.
6.3 Die relative Luftfeuchtigkeit darf 75 % nicht überschreiten.
6.4 Der maximale Feuchtigkeitsgehalt des Betons im Oberflächenbereich darf 4% nicht überschreiten.
6.5 Während den Klebearbeiten und bis zur Durchhärtung des Klebmörtels nach ca. 7 Tagen bei 23° C, müssen im Einflussbereich der Klebebewehrung Erschütterungen vermieden werden. (Bohr-Spitz-Fräsarbeiten usw.)
6.6 Wir haften nicht für Schäden, Folgeschäden und Betriebsausfälle infolge Bohrarbeiten für Verankerungskonstruktionen und Endverankerungsdübel.
6.7 Das Entfernen von Farb- und Verputzschichten ist nicht in den Einheitspreisen eingerechnet und wird nach Aufwand verrechnet.
7. Termine und Wartezeiten
7.1 Verlangt die Bauherrschaft zur Beschleunigung der Arbeiten Überzeiten, Nachtarbeiten oder zusätzlichen Equipen usw., werden diese gesondert verrechnet.
7.2 Umtriebe und Wartezeiten die ohne unser Verschulden eintreten, werden separat ausgewiesen und verrechnet.
7.3 Baufristen, die im Angebot oder Begleitschreiben angegeben werden, entsprechen den mittleren zu erwartenden Leistungen, welche aufgrund der Angebotsunterlagen oder der Besichtigung vor Ort abgeschätzt wurden. Terminverzögerungen berechtigen den Besteller nicht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht im Werkvertrag verbindlich festgelegt wurde, richtet sich nach der Verfügbarkeit der Geräte und Fachkräfte.
8. Mängelhaftung
8.1 Mängel werden wenn möglich von uns durch Nachbesserung behoben. In Ausnahmefällen kann mit dem Auftraggeber ein Minderwert festgelegt werden. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.
8.2 Wird streitig ob, ein beanstandeter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne der SIA Norm 118 ist, so liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
8.3 Falls keine separate Anzeige der Vollendung unserer Arbeiten erfolgt, gilt die Schlussrechnung als Anzeige der Vollendung gemäss SIA Norm 118, Art. 158.1
9. Zahlungsfristen
9.1 Als Zahlungsfrist gilt ohne anders lautende Abmachung 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
10. Gerichtsstand
10.1 Es gilt schweizerisches Recht.
10.2 Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Schwyz SZ.
TOP-BOHR GMBH, Ibach SZ Ausgabe 2020
Allgemeines
• In Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des SIA, insbesondere Norm SIA 118 und SIA NVB 721, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Angebotsgrundlagen
• Grundlage bezüglich Ausmass, Leistungsumfang und Arbeitsablauf ist der Leistungsbeschrieb.
• Allgemeine oder besondere Ausschreibungsbedingungen haben nur Gültigkeit, sofern sie im Angebot erwähnt sind.
• Bei Ausschreibungen nach NPK gilt ohne spezielle Bemerkungen der Volltext.
• Von der TOP-BOHR GMBH abgegebene Akten wie Angebote, Pläne, Skizzen, Berechnungen sowie Ausführungs- und Bauablaufsvorschläge dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
• Sicherungen und Abtransport des Ausbruchmaterials sind im Angebot, sofern nicht speziell erwähnt, nicht eingerechnet.
• Spezielle Aufwendungen für Wasserableitungen wie Absetzbecken, Neutralisation, Rückführung in Kanalisation etc. sind im Angebot nicht enthalten.
• Strom- und Wasserkosten gehen zu Lasten des Bauherren.
• Das Durchtrennen von Armierungseisen bis zu einer Schnittfläche von 3 cm2 ist im Angebot inbegriffen.
• Einmessen und Anzeichnen der Schnittlinien und Bohrachsen sind Sache des Bauherrn oder dessen Vertreters und sind ohne Nachprüfung durch die TOP-BOHR GMBH verbindlich.
Bewilligungen / bauseitige Abklärungen / Planunterlagen
• Der Auftraggeber regelt den Verkehr mit den Behörden und Dritten betreffend Baubewilligungen, leitungstechnischen oder statischen Abklärungen, Benützung fremden bzw. öffentlichen Grund und Bodens im Voraus und übernimmt die daraus entstehenden Abgaben, Entschädigungen und Gebühren. Dies sind in der Regel:
-leitungstechnische Abklärungen für den gesamten Bohr-, Schneid- oder Abbruchbereich (SIANVB 721)
-statische Abklärungen wie Spannkabeleinlagen, starke Armierungen oder Position der Durchbrüche
-geltende Arbeitszeiten, Arbeitseinschränkungen, Allmendgebühren, Arbeits- und Zutrittsbewilligungen usw.
• Die erforderlichen Planunterlagen sind der TOP-BOHR GMBH in Papierform kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Preise
• Wenn nicht vertraglich vereinbart, basieren die Angebotspreise auf den zum Zeitpunkt der Angebotsstellung geltenden Materialkosten, Lohnansätzen, Transportkosten, Gemeinkosten und gesetzlichen Abgaben.
• Die Preise verstehen sich exkl. MwSt.
• Ein Garantierückbehalt entfällt, in Abweichung von Art. 181/182 der SIA Norm 118
Bestellungsänderungen
• Bestellungsänderungen müssen gegenseitig vereinbart und anerkannt werden. Preise und Termine werden allenfalls neu festgelegt.
Termine und Wartezeiten
• Verlangt die Bauherrschaft oder dessen Vertreter zur Beschleunigung der Arbeiten Überzeit, Nachtarbeit oder zusätzliche Equipen usw., werden diese gesondert verrechnet.
• Umtriebe und Wartezeiten die ohne Verschulden der TOP-BOHR GMBH eintreten, werden separat ausgewiesen und verrechnet.
• Baufristen die im Angebot oder Begleitschreiben angegeben werden, entsprechen den mittleren zu erwartenden Leistungen, welche aufgrund der Angebotsunterlagen oder der Besichtigung vor Ort abgeschätzt wurden.
• Terminverzögerungen berechtigen den Besteller nicht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht im Werkvertag verbindlich festgelegt wurde, richtet sich nach der Verfügbarkeit der Geräte und Fachkräfte.
Mängelhaftung
• Mängel werden wenn möglich von uns durch Nachbesserung behoben. In Ausnahmefällen kann mit dem Auftraggeber ein Minderwert festgelegt werden. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.
• Wird streitig, ob ein beanstandeter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne der SIA Norm 118 ist, so liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
• Falls keine separate Anzeige der Vollendung unserer Arbeiten erfolgt, gilt die Schlussrechnung als Anzeige der Vollendung gemäss SIA Norm 118, Art. 158.1
Zahlungsfristen
• Als Zahlungsfrist gilt ohne anderslautende Abmachung 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
Gerichtstand
• Es gilt schweizerisches Recht
• Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Schwyz SZ
TOP-BOHR GMBH Ausgabe 2020
Allgemeine Bedingungen für Klebebewehrungen
1. Allgemeines
1.1 In Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des SIA, insbesondere Norm 118 und 166, gelten die nachfolgenden Bedingungen.
2. Angebotsgrundlagen
2.1 Grundlage bezüglich Ausmass, Leistungsumfang und Arbeitsablauf in der Leistungsbeschrieb.
2.2 Allgemeine oder besondere Ausschreibungsbedingungen haben nur Gültigkeit, sofern sie im Angebot erwähnt sind.
2.3 Von der TOP-BOHR GMBH abgegebene Akten wie Angebote, Pläne, Skizzen, Berechnungen sowie Ausführungsvorschläge dürfen nicht an Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Bewilligungen / bauseitige Abklärungen / Planunterlagen
3.1 Der Auftraggeber regelt den Verkehr mit den Behörden und Dritten betreffend Baubewilligungen, leistungstechnischen oder statischen Abklärungen, Benützung fremden bzw. öffentlichen Grund und Bodens im Voraus und übernimmt die daraus entstehenden Abgaben, Entschädigungen und Gebühren.
Diese sind in der Regel:
- Leistungstechnische Abklärungen für den gesamten Klebebewehrungsbereich,
- Dimensionierung der Klebebewehrung und statischer Nachweise über die Tragfähigkeit,
- Geltende Arbeitszeiten, Arbeitseinschränkungen, Arbeitsbewilligungen, Allmendgebühren usw.
3.2 Für die statische Berechnung und konstruktive Ausbildung trägt der Projektverfasser die Verantwortung.
3.3 wird die technische Bearbeitung, die Ausführung von Berechnungen oder Anfertigung von Plänen von uns verlangt, so stellen wir diese Leistung gemäss Honorarordnung SIA 103 in Rechnung.
3.4 Die erforderlichen Planunterlagen sind uns vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Preise
4.1 Wenn nicht vertraglich vereinbart, basieren die Angebotspreise auf den zum Zeitpunkt der Angebotsstellung geltenden Materialkosten, Lohnansätzen, Transportkosten, Gemeinkosten und gesetzlichen Abgaben. Die Preise verstehen sich exkl. MwSt.
5. Bestellungsänderungen
5.1 Bestellungsänderungen müssen gegenseitig vereinbart und anerkannt werden. Preise und Termine werden allenfalls neu festgelegt.
6. Ausführungsbedingungen
6.1 Die Lufttemperatur darf während den Klebearbeiten + 10° C nicht unterschreiten.
6.2 Die Temperatur der Bauteile (Beton und Lamelle) muss mind. 3° C höher sein als die Taupunkttemperatur der Luft.
6.3 Die relative Luftfeuchtigkeit darf 75 % nicht überschreiten.
6.4 Der maximale Feuchtigkeitsgehalt des Betons im Oberflächenbereich darf 4% nicht überschreiten.
6.5 Während den Klebearbeiten und bis zur Durchhärtung des Klebmörtels nach ca. 7 Tagen bei 23° C, müssen im Einflussbereich der Klebebewehrung Erschütterungen vermieden werden. (Bohr-Spitz-Fräsarbeiten usw.)
6.6 Wir haften nicht für Schäden, Folgeschäden und Betriebsausfälle infolge Bohrarbeiten für Verankerungskonstruktionen und Endverankerungsdübel.
6.7 Das Entfernen von Farb- und Verputzschichten ist nicht in den Einheitspreisen eingerechnet und wird nach Aufwand verrechnet.
7. Termine und Wartezeiten
7.1 Verlangt die Bauherrschaft zur Beschleunigung der Arbeiten Überzeiten, Nachtarbeiten oder zusätzlichen Equipen usw., werden diese gesondert verrechnet.
7.2 Umtriebe und Wartezeiten die ohne unser Verschulden eintreten, werden separat ausgewiesen und verrechnet.
7.3 Baufristen, die im Angebot oder Begleitschreiben angegeben werden, entsprechen den mittleren zu erwartenden Leistungen, welche aufgrund der Angebotsunterlagen oder der Besichtigung vor Ort abgeschätzt wurden. Terminverzögerungen berechtigen den Besteller nicht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht im Werkvertrag verbindlich festgelegt wurde, richtet sich nach der Verfügbarkeit der Geräte und Fachkräfte.
8. Mängelhaftung
8.1 Mängel werden wenn möglich von uns durch Nachbesserung behoben. In Ausnahmefällen kann mit dem Auftraggeber ein Minderwert festgelegt werden. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.
8.2 Wird streitig ob, ein beanstandeter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne der SIA Norm 118 ist, so liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
8.3 Falls keine separate Anzeige der Vollendung unserer Arbeiten erfolgt, gilt die Schlussrechnung als Anzeige der Vollendung gemäss SIA Norm 118, Art. 158.1
9. Zahlungsfristen
9.1 Als Zahlungsfrist gilt ohne anders lautende Abmachung 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
10. Gerichtsstand
10.1 Es gilt schweizerisches Recht.
10.2 Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Schwyz SZ.
TOP-BOHR GMBH, Ibach SZ Ausgabe 2020